Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FLEX Büromöbel GmbH mit Sitz in Karlsruhe:

§1 Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der FLEX Büromöbel GmbH (nachfolgend „FLEX“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden auch bei Kenntnis durch FLEX nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltung der abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB ausdrücklich schriftlich durch FLEX bestätigt wurde.

§2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote von FLEX - online sowie in der Verkaufseinrichtung - stellen eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden dar und sind stets freibleibend.
2. Der Kunde gibt durch die Bestellung der gewünschten Ware per Internet, E-Mail, Brief, Fax, telefonisch oder persönlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
3. FLEX ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt. Eine Eingangsbestätigung durch FLEX im Falle der elektronischen Bestellung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

§3 Preise
1. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch den Kunden auf den Internetseiten oder in der Verkaufseinrichtung aufgeführten Preise. Die Preisangaben gelten nur innerhalb Deutschlands. Die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive der jeweils in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es handelt sich im Regelfall um Preise bei Selbstabholung. Eventuelle Versand- und Lieferkosten sind zusätzlich zu zahlen.
2. Der Kaufpreis ist bei Abholung der Ware mit EC-/Kreditkarte oder vor Abholung der Ware per Vorkasse durch Überweisung zu entrichten.
3. In geprüften Einzelfällen wird auf Rechnung geliefert. Der Kunde verpflichtet sich dann, nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 7 Werktagen den fälligen Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges sind Forderungen der FLEX i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. FLEX behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für jede Mahnung steht FLEX eine Mahngebühr von 5,-€ zu.
4. FLEX ist berechtigt, bei offensichtlichen Preisirrtümern oder Berechnungsfehlern den Preis zu berichtigen. Erkennt der Käufer die Berichtigung des Irrtums nicht an, hat FLEX das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte es zu keiner Einigung mit dem Käufer kommen, hat der Käufer bereits übergebene Ware unverzüglich herauszugeben. Irgendwelche Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
5. Erheblich über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende Arbeiten wie z.B. Liefer- und Montagearbeiten werden zusätzlich berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Angebotskalkulation auf Angabe des Kunden beruhte, die sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwiesen (z.B.: Möbel passen nicht in den Aufzug).

§4 Abhol- und Liefermöglichkeiten sowie -bedingungen
1. Der Kunde kann die erworbenen Büromöbel wie folgt erhalten:
Selbstabholung
FLEX stellt die Büromöbel zur Abholung in der Verkaufseinrichtung bereit (Bereitstellung) und meldet dem Kunden Abholbereitschaft. Der Kunde kommt mit einem ausreichend großen Fahrzeug zur FLEX Verkaufseinrichtung. FLEX stellt einen Mitarbeiter als Beladehilfe. Die Beladehilfe handelt während des Beladevorgangs auf Weisung des Kunden. Für die ordnungsgemäße Beladung und Transportsicherung ist allein der Kunde verantwortlich und haftbar.
2. FLEX ist berechtigt, Teilbereitstellungen zu erbringen.

§5 Abnahme- und Zahlungsverzug
1. Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Abholtermin nicht ab, so geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des Untergangs der Sache auf den Käufer über, soweit FLEX nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
2. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung der Ware mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 2 Wochen im Rückstand, ist die FLEX nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme bzw.Vertragserfüllung bereits verweigert hat.
3. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann FLEX nach ihrer Wahl
a) eine Pauschale von 25 % des Gesamtkaufpreises ohne Abzug fordern,
b) einen nachzuweisenden höheren Schaden, z. B. bei Sonderanfertigung, geltend machen.
Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
4. Sofern keine besondere Vereinbarung erfolgt, lagert FLEX auslieferungsfähige Ware für den Kunden für zwei Wochen kostenlos ein. Nach Ablauf von zwei Wochen beträgt die Einlagerungsgebühr für jeden angefangenen Monat EUR 10,00 pro Möbelstück. Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs der Sache trägt bei Einlagerung durch FLEX der Kunde, sofern FLEX nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§6 Erfüllungsort / Leistungsort / Gefahrübertragung
1. Erfüllungsort und Leistungsort für sämtliche Leistungsverpflichtungen von FLEX ist Karlsruhe.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.

§7 Sachmangelbeseitigung
1. Die Verkaufsgegenstände werden wie besichtigt verkauft bzw. vermietet.
2. Kulanzregel: Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung eines Kulanzanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt § 377 HGB.
3. FLEX handelt neben Neumöbeln mit gebrauchten Markenbüromöbeln. Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verunreinigungen oder kleinere Beschädigungen (= übliche Gebrauchsspuren) sind bei schon einmal genutzten Möbeln unvermeidlich und spiegeln sich im Vergleich zum Neukauf niedrigen Kaufpreis wider. Übliche Gebrauchsspuren sind daher bei gebrauchten Möbeln nicht als Mangel anzusehen. Bei gravierenden optischen Mängeln durch Gebrauchsspuren wird dies ausdrücklich im Artikelzustand vermerkt (z. B. Zustand defekt oder mangelhaft o.ä.).
4. Ist das gebrauchte Möbelstück mit einem Schloss ausgestattet, bemüht sich FLEX, den dafür passenden Schlüssel mitzuliefern. Aufgrund der Geschäftspolitik einiger Möbelhersteller oder aus anderen nicht von FLEX zu vertretenden Gründen, kann aber eine Beschaffung des passenden Schlüssels durch FLEX nicht möglich sein. Das Fehlen eines Schlüssels wird von FLEX mindernd in den Preis einkalkuliert und ist daher nicht als Mangel anzusehen. Das Nichtvorhandensein eines Schlüssels muss nicht explizit in Anpreisungen, Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen angeben werden.
5. Bei Mängeln der Ware erbringt FLEX zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Hat der Kunde wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag gewählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch gegen FLEX wegen des Mangels zu.
8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. FLEX gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§8 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:

Bei allen Waren bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei abweichend von den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ab Ablieferung der Ware beschränkt wird. Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr gilt nicht für durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
2. Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes:

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Unternehmer bei neu hergestellter Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Beim Verkauf gebrauchter Ware wird die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsansprüche bei Neuware auf ein Jahr bzw. der Ausschluss der Gewährleistung bei gebrauchter Ware gilt nicht für durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.

§9 Eigentumsvorbehalt
1. FLEX behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, die Sache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, welche das Eigentum von FLEX gefährden, ist der Kunde verpflichtet, FLEX unverzüglich zu benachrichtigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde gegenüber FLEX unverzüglich anzuzeigen.
4. Vor Eigentumsübergang ist eine Weiterveräußerung, Übereignung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltungen der Sache ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von FLEX nicht zulässig.
5. FLEX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§10 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnungsverbot
1. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber FLEX nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von FLEX ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
2. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§11 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von FLEX auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FLEX. Gegenüber Unternehmern haftet FLEX bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei FLEX zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§12 Datenschutz
FLEX verarbeitet die von ihr erhobenen Kundendaten ausschließlich unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Alle vom Kunden erhaltenen Daten werden ausschließlich erhoben, verarbeitet genutzt und an beauftragte Partner weitergeleitet, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Ausführung der Verträge, bzw. des Kaufvertrages erforderlich ist. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Kunden haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten
Daten. Bitte senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax.

§13 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem Link zur Plattform der Europäischen Kommission im Impressum unserer Webseite finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Karlsruhe. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. des Vertrages. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.